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   LG Braunschweig, 22.10.1999 - 8 T 906/99 (545)   

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LG Braunschweig, 22.10.1999 - 8 T 906/99 (545) (https://dejure.org/1999,11379)
LG Braunschweig, Entscheidung vom 22.10.1999 - 8 T 906/99 (545) (https://dejure.org/1999,11379)
LG Braunschweig, Entscheidung vom 22. Oktober 1999 - 8 T 906/99 (545) (https://dejure.org/1999,11379)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Anspruch auf Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister; Beteiligtenfähigkeit eines Vereins für das Eintragungsverfahren und Beschwerdeberechtigung bei Zurückweisung der Eintragung; Erfordernisse an die ordnungsgemäße Vertretung eines Vereins für einen ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister; Beteiligtenfähigkeit eines Vereins für das Eintragungsverfahren und Beschwerdeberechtigung bei Zurückweisung der Eintragung; Erfordernisse an die ordnungsgemäße Vertretung eines Vereins für einen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 333
  • Rpfleger 2000, 116
  • NZA-RR 2000, 262
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 29.01.1991 - BReg. 3 Z 137/90

    Vorstand; Mehrgliedrig; Mitglieder; Vertretungsberechtigung; Verein; Eintragung;

    Auszug aus LG Braunschweig, 22.10.1999 - 8 T 906/99
    Für dieses ist aber jedenfalls fallweise die Beteiligtenfähigkeit einer Vorgesellschaft anerkannt; für den Vorverein kann daher nichts anderes gelten (vgl. BayObLG NJW-RR 1991, 958, 959 m. w. N.).

    Für die Erstanmeldung des Vereins wird zwar überwiegend die Auffassung vertreten, daß alle Mitglieder des Vorstandes mitwirken müßten (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 14. Aufl. § 159 FGG Rdn. 18 m. w. N.); die Kammer folgt insoweit jedoch der vom Bayerischen Obersten Landesgericht mit überzeugenden Argumenten vertretenen Auffassung, daß für die Anmeldung des Vereins zur Eintragung in das Vereinsregister und somit auch für die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Zurückweisung des Eintragungsantrages die Mitwirkung von Vorstandsmitgliedern in der zur Vertretung des Vereins erforderlichen Zahl genügt (vgl. dazu BayObLG NJW-RR 1991, 958/959).

  • BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 298/81

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Rechtsprechung zum Versorgungsanspruch eines

    Auszug aus LG Braunschweig, 22.10.1999 - 8 T 906/99
    Denn das Recht auf Widerruf einer Versorgungszusage setzt eine entsprechende Verpflichtung, die widerrufen werden kann, voraus." (BVerfGE 65, 196, 211).
  • BAG, 17.05.1973 - 3 AZR 381/72

    Betriebliche Altersversorgung - Kürzung des Anspruchs

    Auszug aus LG Braunschweig, 22.10.1999 - 8 T 906/99
    In der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung wird ein solcher Ausschluß des Rechtsanspruches nämlich in ein Widerrufsrecht der Unterstützungskasse umgedeutet, das im Rahmen von § 242 BGB (Treu und Glauben) an sachliche Gründe gebunden ist, die der uneingeschränkten Nachprüfung durch die Gerichte unterliegen (sog. Unverfallbarkeitsrechtsprechung des BAG, vgl. BAG NJW 1973, 1946).
  • BayObLG, 12.11.1973 - BReg. 2 Z 36/73
    Auszug aus LG Braunschweig, 22.10.1999 - 8 T 906/99
    Da das Recht des eingetragenen Vereins, anders als das Aktiengesetz , das GmbH-Gesetz oder das Genossenschaftsgesetz , keine besonderen Vorschriften zum Schutz des Rechtsverkehrs, insbesondere der Gläubiger der Vereinigung enthält, ist die Möglichkeit, auf dem erleichterten Weg des Vereinsrechts zur Rechtsfähigkeit und damit zum Ausschluß der persönlichen Haftung ihrer Mitglieder zu gelangen, jenen Vereinigungen verschlossen, die nach der Grundentscheidung des Gesetzes diese Rechtsstellung nur entweder nach den strengeren Vorschriften dieser Sondergesetze oder nach staatlicher Überprüfung gem. § 22 BGB erlangen dürfen (vgl. BayObLGZ 1973, 303, 305).
  • VG Augsburg, 14.11.2018 - Au 4 K 18.1400

    Abgrenzung von Idealverein und wirtschaftlichem Verein

    Der in der Rechtsprechung vereinzelt vertretenen Argumentation, hierdurch entziehe sich der Verein der Kontrolle des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen und es fehle auch an sonstigen Vorschriften zum Schutz der Gläubiger, die eine Entlassung der Mitglieder aus ihrer persönlichen Haftung rechtfertigen könnte (so LG Braunschweig, NJW-RR 2000, 333), kann nicht gefolgt werden (LG Münster, B.v. 14.4.2008 - 5 T 852/06 - juris Rn. 68).
  • OLG Köln, 28.09.2009 - 2 Wx 36/09

    Zulässigkeit der Eintragung eines Vereins als Unterstützungskasse

    Wenn jedoch derartige Personen Leistungsempfänger werden, führen die freiwilligen Einzahlungen auf die Segmentkonten dieser Leistungsanwärter nicht mehr bloß zum Erwerb einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 1 ff. BetrAVG im Sinne einer Absicherung von Arbeitnehmern, die sozial abhängige Arbeit leisten, sondern zu einer teilweisen Kapitalisierung von eigenem Betriebsvermögen der Unternehmer (insoweit auch LG Münster Rpfleger 2008, 426 [427]; weitergehend LG Braunschweig Rpfleger 2000, 116 [117: "unter Umgehung streuerrechtlicher Vorschriften"]); im Ergebnis auch LG Bielefeld Rpfleger 2001, 138).

    Soweit der angefochtene Beschluss hierauf im Anschluss an LG Braunschweig (Rpfleger 2000, 116) abstellt, so fußt diese Entscheidung auf eben derselben Überlegung wie oben dargestellt.

    Dass eine soziale Einrichtung nicht vorliegt, ist nach den Entscheidungsgründen des Beschlusses des LG Braunschweig (Rpfleger 2000, 116 [117]) lediglich Ausdruck der überwiegend wirtschaftlichen Betätigung des Vereins.

    Insoweit ist entscheidend, dass die Satzung lediglich eine Beschränkung für die absolute Zahl der partizipierenden Arbeitgeber vorsieht, nicht aber auch eine Beschränkung der Höhe der Beteiligung (ebenso LG Braunschweig Rpfleger 2000, 116 [117]).

  • KG, 16.09.2016 - 22 W 65/14

    Vereinsregistersache: Eintragungsfähigkeit einer Unterstützungskasse der

    Riskante Kapitalanlageformen bergen vielmehr ein erhebliches Risiko - bis hin zum völligen Verlust der Anwartschaften - in sich, worauf bereits das Landgericht Braunschweig (Beschluss vom 22.10.1999, 8 T 906/99, NJW-RR 2000, 333, juris Rn. 53) zutreffend hingewiesen hat.
  • LG Münster, 14.04.2008 - 5 T 852/06

    Anforderung an die Eintragung eines Vereins; Beurteilung der Frage eines nicht

    Er ist in dem auf die Überprüfung seiner Anmeldung gerichteten Beschwerdeverfahren als beteiligtenfähig anzusehen (LG Braunschweig, NJW-RR 2000, 333).

    Der in der Rechtsprechung vertretenen Argumentation, hierdurch entziehe sich der Verein der Kontrolle des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen und es fehle auch an sonstigen Vorschriften zum Schutz der Gläubiger, die eine Entlassung der Mitglieder aus ihrer persönlichen Haftung rechtfertigen könnte (so LG Braunschweig, NJW-RR 2000, 333), kann insoweit nicht gefolgt werden.

  • OLG München, 28.05.2013 - 31 Wx 136/13

    Vereinsregister: Eintragungsfähigkeit einer Gruppenunterstützungskasse

    Soweit die Auffassung vertreten wird, die Einbeziehung von Arbeitgebern und arbeitgeberähnlichen Personen in den Kreis der Leistungsempfänger verleihe dem Unterstützungsverein den Charakter eines Kapitalanlagevereins (so OLG Köln FGPrax 2009, 275/276; LG Braunschweig Rpfleger 2000, 116/117), steht das in Widerspruch zur Wertung des Gesetzgebers, die in § 5 Abs. 1 Nr. 3 b KStG i. V. m. § 1 KStDV zum Ausdruck kommt (ebenso LG Münster Rpfleger 2008, 426/427).
  • VG Berlin, 21.11.2019 - 29 K 279.18
    Zwar wird in der Rechtsprechung hiergegen vereinzelt angeführt (siehe LG Braunschweig, Beschl. v. 22. Oktober 1999 - 8 T 906/99 (545), NJW-RR 2000, 333, zitiert nach juris, dort Rdn. 56), dass sich der Verein hierdurch der Kontrolle des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen entziehe und es auch an sonstigen Vorschriften zum Schutz der Gläubiger, die eine Entlassung der Mitglieder aus ihrer persönlichen Haftung rechtfertigen könnten, fehle.
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